Vorbemerkung:
Die Bedburg-Hauer Firmen- und Geschäftsinhaber, die an der Werbung für die Gemeinde Bedburg-Hau als Einkaufsgemeinde interessiert sind, haben einen Werbering
gegründet.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Werbering Bedburg-Hau e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve unter der Nummer 1097 eingetragen. Der Verein hat
den Sitz in 47551 Bedburg-Hau.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr für den Verein beginnt jeweils mit dem 1. Januar und endet jeweils mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Werberings ist das Bestreben, Bedburg-Hau als Einkaufsgemeinde und Mittelpunkt im regional-geografischen Bereich dominieren zu lassen und die Werbung hierfür zu organisieren und
durchzuführen.Der Werbering hat ferner das Ziel, die allgemeine Attraktivität der Gemeinde Bedburg-Hau zu fördern.Der Werbering ist bestrebt, neben seinen Werbeaktionen die Mitglieder zu
unterstützen; dies erfolgt z. B. durch Fachvorträge, Erfahrungsaustausch, Vertretung gegenüber der Gemeinde Bedburg-Hau etc.Der Verein geht vom Grundsatz der Kostendeckung aus. Nach Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen den Mitgliedern zu.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet in „aktive“ und „passive“ Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und
innerhalb der Gemeinde Bedburg-Hau Inhaber eines Handels-, Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebes ist sowie jede juristische Person, OHG oder KG, die ihren Sitz innerhalb der Gemeinde
Bedburg-Hau hat, werden.Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person, OHG oder KG, die die unter dem vorstehenden Absatz
1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt oder ausdrücklich die passive Mitgliedschaft beantragt.
Die aktive oder passive Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen.Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Vorstandsbeschluss folgenden Monats.Die Mitglieder unterstützen den Verein bei seiner Aufgabe und wahren seine Interessen.
Die Mitgliedschaft endet: durch Tod einer natürlichen Person, bei juristischen Personen, OHG oder KG mit der Beendigung der Liquidation bzw. durch Auflösung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes
des jeweiligen Mitgliedes,durch Kündigung der Mitgliedschaft, die zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist dem Vorstand gegenüber schriftlich durch
Einschreibebrief zu erklären ist,durch Ausschluss aus dem Verein gem. § 6 der Satzung. Ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder auf Anteile am Vermögen
des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von den aktiven und passiven Mitgliedern Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ferner wird von
den aktiven Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe durch den Vorstand bestimmt wird.
Falls bei Werbeaktionen ein Defizit entsteht, wird dieses durch eine Umlage bei den aktiven Mitgliedern ausgeglichen.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
gegen Beschlüsse des Vorstandes gem. § 10 Abs. 2 verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat
stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der gesamten Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter in schriftlicher Form durch einfachen Brief mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung anzugeben.
3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung mindestens folgende Punkte enthalten:JahresberichtJahresabrechnung und RechnungsprüfungsberichtEntlastung des VorstandesWahl des
Vorstandes und des Prüfungsorgans, sofern die bisherige Wahlzeit abgelaufen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen,
wobei ein Mitglied keine weiteren Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, ausgenommen in den Fällen der §§ 6 und 11. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
6. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes ein unabhängiges Prüfungsorgan für die Dauer von zwei Jahren. Dem Prüfungsorgan obliegt die jährliche Kassenprüfung des Vereins.
Der Prüfungsbericht ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen.
7. Sowohl über die Jahreshauptversammlung als auch über die außerordentliche Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem
Schriftführer unterzeichnet werden müssen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu fünf Beisitzern
2. Der Vorstand kann ferner um einen Geschäftsführer erweitert werden, entsprechend § 10 Ziffer 4.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter, je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Beisitzer haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit. Sie sind innerhalb des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können alle Mitglieder des Vereins gewählt werden. Soweit eine juristische Person, OHG oder KG aktives Mitglied des Vereins ist, kann der jeweilige gesetzliche
Vertreter dieses Mitglieds oder eine von ihm benannte Person zum Vorstandmitglied gewählt werden.
Beisitzer und Geschäftsführer können auch aus dem Kreis der passiven Mitglieder gewählt bzw. bestimmt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
4. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der Aufgaben, die in dieser Satzung enthalten sind; er entscheidet
insbesondere über die Ziele und Planungen der Werbemaßnahmen.
2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens sechsmal jährlich.
3. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse im Sinne der Zielsetzung des „Werbering
Bedburg-Hau e.V.“. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt und führt die laufenden Geschäfte des „Werbering Bedburg-Hau e. V.“
nach Anweisung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, darüber hinaus weitere Mitarbeiter einzustellen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben
erforderlich sind. Der Geschäftsführer sowie eventuelle weitere Mitarbeiter könne für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand festlegt.
5. Der Vorstand ist berechtigt Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, die sich um den Verein und die Verwirklichung seiner Ziele verdient gemacht haben.
Während der Dauer der Ehrenmitgliedschaft sind durch das Ehrenmitglied keine Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder sind jedoch wie aktive oder passive Mitglieder des Vereins
stimmberechtigt.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen nach
Abzug etwaiger Verbindlichkeiten wird an die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandenen aktiven Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Bedburg- Hau, den 22.08.2000
1. Änderung am 14.10.2009
2. Änderung am 12.06.2013